abfallrecht@LRA-aoe.de

Anzeige einer Sammlung 

gem. § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Hinweise und Bürgerkonto
Allgemeine Daten
Durchführung der Sammlung
Angaben zu Abfällen
Zusammen-fassung

Hinweise:

  • Diese Anzeige gilt nur für Sammlungen innerhalb des Landkreises Altötting
  • Die Sammlung ist spätesten drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme dem Landratsamt Altötting – Sachgebiet 22, Abfallrecht -, anzuzeigen. Die unvollständige, unrichtige oder verspätete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden (§ 69 KrWG)
  • Für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige wird eine Gebühr zwischen 10,00 € bis 500,00 € erhoben
  • Die angezeigte Tätigkeit kann – auch nachträglich – von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden. Es können Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde verlangt werden. Die Tätigkeit ist gemäß § 18 Abs. 5 KrWG bei fehlender Zuverlässigkeit oder Fach- oder Sachkunde zu untersagen
  • Für Elektro- und Elektronikaltgeräte besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 9 Abs. 3 Satz 8 ElektroG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG)
  • Sammlungen von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen und gefährlichen Abfällen sind nicht zulässig (z.B. Batterien, Elektroaltgeräte, Metallabfälle, die durch Betriebsstoffe/Öle verunreinigt sind oder andere gefährliche Bestandteile enthalten), § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG
  • Abfälle dürfen nur auf hierfür zulässigen Flächen zwischengelagert werden. Ggf. ist hierzu eine gesonderte bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich.

Die Anforderung weiterer Angaben und Unterlagen bleibt vorbehalten. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.

Information zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

 

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie auf Informationsblättern, aufgelistet nach Fachbereichen/ Themen, unter 

https://www.lra-aoe.de/buergerservice/online-dienstleistungen/.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.


Sie möchten das Formular im Word-Format ausfüllen? Hier können Sie den Antrag herunterladen.

Anfragen zur Anzeige in Papierform sowie ausgefüllte PDF-Formulare können Sie uns per E-Mail schicken, oder sich ggfs. telefonisch bei uns melden.

abfallrecht@LRA-aoe.de

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Organisationsbezogene Daten

HRA, HRB, etc.

z.B. Feststellungsbescheid

Verantwortliche/r Ansprechpartner/in für Sammlungen
Angaben zur Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens

natürliche Person, juristische Person

LKW, Kleintransporter, PKW, Anhänger, sonstiges

ggf. Schätzung ausreichend

z.B. Werbung, Einsammeln, etc.

Kooperationspartner

Ansprechpartner

Eine Anzeige nach § 53 KrWG muss zusätzlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt/Landratsamt), in deren Gebiet der Hauptsitz des Unternehmens liegt, eingereicht werden.

Angaben zur Durchführung der Sammlung

Für das Aufstellen von Sammelcontainern benötigen Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers, bzw. im öffentlichen Raum eine Sondernutzungserlaubnis des Straßenverkehrsamtes.

Insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer

Angaben über die Abfälle

Art der zu verwertenden Abfälle

Verbleib der zu verwertenden Abfälle

Angaben zur Vermeidung und Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen
Erklärungen

Hinweise:

 

Die Sammlung ist spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme dem Landratsamt Altötting – Sachgebiet 22, Abfallrecht -, anzuzeigen. Die unvollständige, unrichtige oder verspätete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden (§ 69 KrWG).

 

Eine Anzeige nach § 53 KrWG muss zusätzlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt/Landratsamt), in deren Gebiet der Hauptsitz des Unternehmens liegt, eingereicht werden. Wenn noch nicht mit diesem Antrag geschehen, bitten wir um nachträgliche Übersendung der Anzeigenbestätigung. 

 

Es ist mir/uns bekannt, dass diese Anzeige nur für Sammlungen innerhalb des Landkreises Altötting gilt. 

 

Es dürfen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushalten und gefährlichen Abfälle, z. B. Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe (z.B. Betriebsstoffe, Öle) verunreinigt sind oder gefährliche Stoffe bzw. andere gefährliche Bestandteile enthalten, Autobatterien oder Elektro-Altgeräte, gesammelt werden, § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG.

 

Abfälle dürfen nur auf hierfür zulässigen Flächen zwischengelagert werden. Ggf. ist hierzu eine gesonderte bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich.

 

Die angezeigte Tätigkeit kann –auch nachträglich– von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden. Es können Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde verlangt werden. Die Tätigkeit ist gemäß § 18 Abs. 5 KrWG bei fehlender Zuverlässigkeit oder Fach- oder Sachkunde zu untersagen
 

Bei Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail findet keine Verschlüsselung statt.


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