Hinweise:
Die Sammlung ist spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme dem Landratsamt Altötting – Sachgebiet 22, Abfallrecht -, anzuzeigen. Die unvollständige, unrichtige oder verspätete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden (§ 69 KrWG).
Eine Anzeige nach § 53 KrWG muss zusätzlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt/Landratsamt), in deren Gebiet der Hauptsitz des Unternehmens liegt, eingereicht werden. Wenn noch nicht mit diesem Antrag geschehen, bitten wir um nachträgliche Übersendung der Anzeigenbestätigung.
Es ist mir/uns bekannt, dass diese Anzeige nur für Sammlungen innerhalb des Landkreises Altötting gilt.
Es dürfen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushalten und gefährlichen Abfälle, z. B. Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe (z.B. Betriebsstoffe, Öle) verunreinigt sind oder gefährliche Stoffe bzw. andere gefährliche Bestandteile enthalten, Autobatterien oder Elektro-Altgeräte, gesammelt werden, § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG.
Abfälle dürfen nur auf hierfür zulässigen Flächen zwischengelagert werden. Ggf. ist hierzu eine gesonderte bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich.
Die angezeigte Tätigkeit kann –auch nachträglich– von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden. Es können Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde verlangt werden. Die Tätigkeit ist gemäß § 18 Abs. 5 KrWG bei fehlender Zuverlässigkeit oder Fach- oder Sachkunde zu untersagen