Anzeige einer Sammlung 

gem. § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Hinweise:

 

Die Anzeige ist mindestens drei Monate vor der geplanten Sammlung einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass dieses Verfahren gebührenpflichtig ist.

 

Gemäß § 18 KrWG sind der Anzeige einer Sammlung folgende Unterlagen beizufügen, halten Sie diese bitte ggf. für den Upload bereit:

  • Gewerbeanmeldung bzw. Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Anzeigenbestätigung der Kreisverwaltungsbehörde am Hauptsitz des Unternehmens (§53 KrWG)

Die Anforderung weiterer Angaben und Unterlagen bleibt vorbehalten.

 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.

Information zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

 

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie auf Informationsblättern, aufgelistet nach Fachbereichen/ Themen, unter 

https://www.lra-aoe.de/buergerservice/online-dienstleistungen/.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.


Sie möchten das Formular im Word-Format ausfüllen? Hier können Sie den Antrag herunterladen.

Anfragen zur Anzeige in Papierform sowie ausgefüllte PDF-Formulare können Sie uns per E-Mail schicken, oder sich ggfs. telefonisch bei uns melden.

Organisationsbezogene Daten
Verantwortliche/r Ansprechpartner/in für Sammlungen
Angaben zur Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens

Kooperationspartner

Ansprechpartner

Angaben zur Durchführung der Sammlung
Angaben über die Abfälle

Art der zu verwertenden Abfälle

Verbleib der zu verwertenden Abfälle

Angaben zur Vermeidung und Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen
Erklärungen

Hinweise:

 

Die Sammlung ist spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme dem Landratsamt Altötting – Sachgebiet 22, Abfallrecht -, anzuzeigen. Die unvollständige, unrichtige oder verspätete Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden (§ 69 KrWG).

 

Eine Anzeige nach § 53 KrWG muss zusätzlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt/Landratsamt), in deren Gebiet der Hauptsitz des Unternehmens liegt, eingereicht werden. Wenn noch nicht mit diesem Antrag geschehen, bitten wir um nachträgliche Übersendung der Anzeigenbestätigung. 

 

Es ist mir/uns bekannt, dass diese Anzeige nur für Sammlungen innerhalb des Landkreises Altötting gilt. 

 

Es dürfen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushalten und gefährlichen Abfälle, z. B. Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe (z.B. Betriebsstoffe, Öle) verunreinigt sind oder gefährliche Stoffe bzw. andere gefährliche Bestandteile enthalten, Autobatterien oder Elektro-Altgeräte, gesammelt werden, § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG.

 

Abfälle dürfen nur auf hierfür zulässigen Flächen zwischengelagert werden. Ggf. ist hierzu eine gesonderte bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich.

 

Die angezeigte Tätigkeit kann –auch nachträglich– von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet oder mit Auflagen versehen werden. Es können Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde verlangt werden. Die Tätigkeit ist gemäß § 18 Abs. 5 KrWG bei fehlender Zuverlässigkeit oder Fach- oder Sachkunde zu untersagen
 


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Auf der nachfolgenden Seite können Sie Ihren Antrag als PDF herunterladen. 

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