Mo. bis Fr. 08.00 Uhr - 12.00 Uhr, Do. 14.00 Uhr - 18.00 Uhr

Meldung selbstständiger Tätigkeit gesetzlich geregelter Heilberufe

  • allgemeine und sektorale Heilpraktiker 

  • Podologen

  • sonstige Heilberufe

Hinweise
 

Bitte halten Sie folgende Dokumente für einen Upload im Formular bereit:

  • bei vorhandener Haftpflichtversicherung: Versicherungsbestätigung
  • bei Geburtsdatum nach dem 01.01.1971: Nachweis Masernschutz sowie Kopie eines Ausweisdokumentes

Bei einer Erstmeldung ist zusätzlich zum Einreichen dieses Antrags eine beglaubigte Kopie des Berechtigungsnachweis, bzw. der Erlaubnisurkunde dem Gesundheitsamt vorzulegen, bzw. einzusenden:

 

Gesundheitsamt Altötting

Vinzenz-von-Paul-Str. 8

84503 Altötting

 

Information zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

 

Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie auf Informationsblättern, aufgelistet nach Fachbereichen/ Themen, unter 

https://www.lra-aoe.de/buergerservice/online-dienstleistungen/.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular im PDF-Format ausfüllen? Hier können Sie den Antrag herunterladen.

Persönliche Angaben

allgemein

sektoral

sonstige

Art der Erlaubnis

Tätigkeit

Praxis

Tätigkeitsort

Unterlagen
Erklärung

Hinweis

Jede Änderung, sowie auch die Beendigung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit, ist unverzüglich anzuzeigen. 

 



Erklärungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten

Praxis


Nachweis Masernschutz

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 01.März 2020 unterliegt die Ausübung der 
Tätigkeit von Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, d. h. Einrichtungen nach § 20 Abs. 8 Nr. 3 IfSG i. V. m §§ 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, der Nachweispflicht eines Masernschutzes.

 

Der Nachweis kann durch 

  1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Sozialgesetzbuches, darüber, dass bei der betroffenen Person ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei der betroffenen Person eine Immunität gegen Masern vorliegt, oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, 

erbracht werden (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 2 IfSG). 


Fotokopie des Nachweises zusammen mit einem Ausweisdokument hochladen:

Hinweis
 

Bei Fragen zum Masernschutz wenden Sie sich bitte per Email an masernschutz@lra-aoe.de oder telefonisch unter 08671 502 900.

 

Bitte beachten Sie, dass bei vorzeitiger Tätigkeitsaufnahme ohne vorher erbrachten Nachweis  des Masernschutzes oder Nichtübermittlung der Daten an das Gesundheitsamt zumindest eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7a bis 7d IfSG vorläge, die mit Bußgeldern bis zu 2.500€ geahndet werden kann. Auf die Strafvorschriften der §§ 74 und 75 IfSG wird hingewiesen. 


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Auf der nachfolgenden Seite können Sie Ihren Antrag als PDF herunterladen. 

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Auf der nachfolgenden Seite können Sie Ihren Antrag als PDF herunterladen. Zusätzlich erhalten Sie eine E-Mail, welche als Eingangsbestätigung dient.


Ablage der Dokumente in einen Vorgang

Vorgang

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Laut Skript bis zu 10 Detailfelder möglich:

Dokumente

Laut Skript bis zu 5 Detailfelder möglich:

Fertigmeldung KomXflow

drei individuelle Felder definierbar