Hinweise
Eine Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) besteht, wenn ein Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.5 Tonnen betreibt. Für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der EU wird eine „Gemeinschaftslizenz" bzw. ,,EU-Lizenz" benötigt. Diese Lizenz kann ebenfalls für den innerdeutschen Verkehr eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-Staaten.
NEU: ab 21.05.2022
gilt auch für Unternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t einsetzen, die Genehmigungs- und Lizenzpflicht.
Die Erlaubnis / Lizenz-Abschrift ist nicht übertragbar, muss bei jeder Beförderung mitgeführt und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung vorgelegt werden.
Keine Erlaubnispflicht nach dem GüKG liegt vor bei: (z. B)
- Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
- Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten der Personenbeförderung (sofern eine entsprechende Personenbeförderungsgenehmigung vorliegt),
- Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer und bei
- Werkverkehr. Als Werkverkehr wird der Güterverkehr bezeichnet, der für eigene Zwecke eines Unternehmens durchgeführt wird. Dabei müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:
- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein,
- die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen oder ihrem Versand vom Unternehmen dienen,
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden, oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (Arbeitnehmerüberlassung) und
- die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen; der Hauptzweck des Unternehmens darf nicht die Beförderung von Gütern sein.
Für Werkverkehr besteht somit keine Erlaubnispflicht. Allerdings muss die Werkverkehr betreibende Firma den Werkverkehr beim Bundesamt für Güterverkehr vor Beginn der ersten Beförderung anmelden. Die Außenstelle des Bundesamtes ist in 80797 München, Winzererstr. 52 (Tel. 089 12603-0, www.bag.bund.de).
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 GüKG:
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Diese Erlaubnis gilt nur für Transporte innerhalb des Bundesgebietes und kann höchstens für die Dauer von 10 Jahren erteilt werden. Wird mehr als ein Fahrzeug eingesetzt, muss für jedes weitere Fahrzeug eine Ausfertigung dieser Erlaubnis beantragt und das dafür notwendige Eigenkapital nachgewiesen werden.
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn:
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist.
Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz):
Die Gemeinschaftslizenz wird für Beförderungen aus, in oder durch einen Staat der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt (siehe Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs). Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr.
Diese Lizenz kann höchstens für die Dauer von 10 Jahren erteilt werden. Das Original der Gemeinschaftslizenz verbleibt beim Unternehmer; für jedes eingesetzte Fahrzeug muss eine
beglaubigte Abschrift beantragt und das dafür notwendige Eigenkapital nachgewiesen werden.
Verkehrsleiter:
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurde der sogenannte ,,Verkehrsleiter" eingeführt: Eine verantwortliche Person, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt und die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Dies kann entweder der Unternehmer selbst oder eine andere Person sein.
Hinweis: Ein „externer Verkehrsleiter" darf höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten!